4. 4.1. Von Gegenstandslosigkeit spricht man, wenn das Verfahren während der Rechtshängigkeit seinen Gegenstand verliert, so dass das aktuelle und praktische Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführenden an der Entscheidung der Streitsache entfällt und das Verfahren hinfällig wird (vgl. ALAIN GRIFFEL, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich/Basel/Genf 2014, § 28a N 11).