Die Beschwerdeführerin gelte damit zwar im Verwaltungsbeschwerdeverfahren formell als obsiegend, nicht jedoch in der Sache. In materieller Hinsicht sei festzuhalten, dass mit dem Wiedererwägungsbeschluss vom 11. April 2022 erneut die Beseitigung der ausgedienten Fahrzeuge angeordnet worden sei. Ebenfalls festgehalten worden sei an der Entfernung der Container, und zwar durch die Einleitung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens. Im Ergebnis habe die Beschwerdeführerin nichts von dem erreicht, was sie beantragt habe. Genau genommen sei der Gemeinderatsbeschluss vom 24. Januar 2022 rechtskräftig und die dagegen erhobene Beschwerde verspätet gewesen.