2. Das BVU führt aus, die Beschwerdeführerin sei lediglich zu einem Drittel als obsiegend zu betrachten und habe dementsprechend zwei Drittel der Verfahrenskosten zu tragen sowie der Gegenpartei – nach der Verrechnung der Parteikostenanteile – einen Drittel der Parteikosten zu ersetzen. Die Beschwerdeführerin habe die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragt. Im Wiedererwägungsentscheid vom 11. April 2022 habe der Gemeinderat B. seinen Entscheid vom 24. Januar 2022 einzig bezüglich der Entfernung der beiden Gross-Container und der Wohnwagen auf Parzelle Nr. C aufgehoben. Für die betreffenden Objekte habe er innert zwei Monaten ein nachträgliches Baugesuch verlangt.