Unzutreffend sei, dass der Beschluss vom 24. Januar 2022 im Zeitpunkt der Wiedererwägung rechtskräftig gewesen sei. Weiter sei nicht relevant, ob gegen den neuen Entscheid vom 11. April 2022 ebenfalls Beschwerde eingereicht worden sei und wie die Rechtsmittelinstanz darüber entscheide bzw. entschieden habe. Die damit zusammenhängenden Kosten seien im betreffenden Rechtsmittelverfahren zu bestimmen und zu verlegen.