II. 1. Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen die Kostenverlegung im angefochtenen Entscheid. Der Gemeinderat B. sei im Verwaltungsbeschwerdeverfahren als vollständig unterliegend zu betrachten; er habe dessen Gegenstandslosigkeit zu verantworten, indem er seinen ursprünglichen Entscheid vom 24. Januar 2022 am 11. April 2022 in Wiedererwägung gezogen habe. In der Folge habe das BVU das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Unzutreffend sei, dass der Beschluss vom 24. Januar 2022 im Zeitpunkt der Wiedererwägung rechtskräftig gewesen sei.