Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 3. Der Gemeinderat B. liess in der Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2022 folgende Rechtsbegehren stellen: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlich geschuldeter Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdeführerin. 4. Die Beschwerdeführerin replizierte am 23. November 2022. 5. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: