2. es seien die vorinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 795 vollumfänglich von der Staatskasse zu übernehmen; und -5- 3. es sei der Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von mindestens CHF 1'900 zuzusprechen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zu Lasten der Staatskasse, eventualiter zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 2. Das BVU, Rechtsabteilung, beantragte in der Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2022: