3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Einwohnergemeinde B. die im Beschwerdeverfahren entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 1'900.– zu einem Drittel (Fr. 633.35) zu ersetzen. C. 1. Gegen den Entscheid des BVU, Rechtsabteilung, erhob A. mit Eingabe vom 13. September 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Begehren: 1. Es seien die Ziffern 2 und 3 des Entscheids des Departements Bau, Verkehr und Umwelt BVURA.22.114 vom 13. Juli 2022 vollumfänglich aufzuheben;