Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde gegen Ziffern 2-4 des Wiedererwägungsentscheids mit Urteil vom 20. Juli 2022 (WBE.2022.171) ab. 3. Das BVU, Rechtsabteilung, entschied am 13. Juli 2022: 1. Das Beschwerdeverfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. 2. Die reduzierten Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 600.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 195.–, insgesamt Fr. 795.–, werden zu zwei Drittel (Fr. 530.–) der Beschwerdeführerin auferlegt. Der verbleibende Drittel (Fr. 265.–) fällt auf die Staatskasse.