2. Der Gemeinderat stützt die Anordnung der Bauverwaltung vom 2. Dezember 2021, soweit damit die Beseitigung der beiden ausgedienten Motorfahrzeuge auf der Parzelle-Nr. C bis zum 31. Mai 2022 gegenüber der Eigentümerin der Parzelle-Nr. C angeordnet wird. 3. Sollte die Frist verstreichen, ohne dass die beiden ausgedienten Fahrzeuge gemäss Ziff. 2 beseitigt sind, wird hiermit die Ersatzvornahme angedroht. 4. Für den Fall, dass die beiden ausgedienten Fahrzeuge auf Parzelle C bis zur angesetzten Frist gemäss Ziff. 2 hiervor nicht fachgerecht entsorgt werden, ist Folgendes anzuordnen: