2. eventualiter seien der Entscheid des Gemeinderats B. Art. Nr. 19 / 115.0 vom 24. Januar 2022 sowie die Anordnung der Bauverwaltung der Gemeinde B. vom 2. Dezember 2021 aufzuheben und die Angelegenheit zur erneuten Beurteilung an den Gemeinderat zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Beschwerdegegners bzw. der Staatskasse. 2. Der Gemeinderat zog seinen Beschluss vom 24. Januar 2022 am 11. April 2022 in Wiedererwägung und entschied wie folgt: 1. Der Beschluss vom 24. Januar 2022 wird in Wiedererwägung gezogen.