4. Sollte die Frist verstreichen, ohne dass die vollständige Räumung bis dahin vollzogen ist, sei hier die Ersatzvornahme angedroht. Die Bauverwaltung würde also nach Ablauf der Frist dem Gemeinderat alle nötigen Verfahrensschritte beantragen, um die Ersatzvornahme im Rahmen des geltenden Rechts um- und durchzusetzen. 5. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit Zustellung beim Departement Bau, Verkehr und Umwelt, 5001 Aarau, schriftlich Beschwerde erhoben werden. (…) -3-