Angesichts dessen rechtfertigt es sich nicht und erschiene es unbillig, die Beschwerdegegnerin als überwiegend unterliegend zu betrachten. Entsprechend ist vom Grundsatz, die Kosten entsprechend dem formellen Verfahrensausgang zu verlegen, abzuweichen (vgl. die analoge Regelung in Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Unter den vorliegenden Umständen erscheint es angezeigt, die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin und dem Stadtrat Aarau je zu einem Drittel aufzuerlegen.