Die Vorinstanz hat zu Recht auf die Problematik hingewiesen, dass mangels geeigneter Vergleichswerte statistische Aussagen kaum möglich sind und wegen des Fehlens breit abgestützter Kennzahlen ein Ertragswert nicht zu bestimmen sein dürfte (vgl. vorne Erw. 5.3). Daher ist eine individuelle Schätzung erforderlich, welche geeignete Vergleichsobjekte einbezieht. Aufgrund des beträchtlichen Streitwerts von Fr. 625'178.00 rechtfertigt sich der damit verbundene Aufwand ohne Weiteres.