6.3. Die Vorinstanzen haben nicht plausibel dargelegt, worauf der festgelegte Ausgangswert von Fr. 1'600.00/m2 beruht. Im Urteil des Spezialverwaltungsgerichts wird nicht nachvollziehbar begründet, weshalb dieser in etwa der Hälfte des Werts der Landfläche nach der Zonierung (Fr. 3'285.00/m2 [angefochtener Entscheid, Erw. 7.5]) entspricht. Das Spezialverwaltungsgericht hat den Betrag als "wohl eher am oberen Rand des in Frage kommenden Preisrahmens" bezeichnet und als nicht willkürlich erachtet (angefochtener Entscheid, Erw. 7.8.5). Dabei hat es seine Kognition in unzulässiger Weise eingeschränkt (vgl. vorne Erw. 4.5.3 f.). - 17 -