6.2. Das Spezialverwaltungsgericht erwog, der vom Stadtrat festgesetzte Ursprungswert von Fr. 1'600.00/m2 entspreche in etwa 50 % des um die Gestehungskosten bereinigten aktuellen Landwerts. Damit liege es zwar eher am oberen Rand des in Frage kommenden Preisrahmens, erscheine aber insgesamt plausibel (angefochtener Entscheid, Erw. 7.8.5). Der Stadtrat hatte auf die unter der Eisenbahngesetzgebung zulässigen Nutzungen Bezug genommen (vgl. dazu vorne Erw. 5.5) und darauf verwiesen, dass an äussert zentraler Lage in der Stadt Aarau Überbauungsmöglichkeiten bestünden (Einspracheentscheid des Stadtrats vom 7. Dezember 2020, Erw. 2.6.3 in fine [Beschwerdebeilage 2]).