Schätzung gutachterliche Qualität zuzuerkennen. Vielmehr wurde damit lediglich ein ungefährer Wert ermittelt, der auf einer einzelnen Bahnlandveräusserung beruht, und dieser anhand eines generellen Stadt-/Landvergleichs plausibilisiert (vgl. Protokoll der Verhandlung vom 11. Mai 2022, S. 10). Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass bezüglich der Schätzung des Bahnareals eine fachliche Stellungnahme mit der Qualität eines Gutachtens vorlag. Entsprechend durfte der Stadtrat nicht lediglich mit einer triftigen Begründung davon abweichen und war es auch nicht zwingend, ein Gegengutachten einzuholen.