O., Art. 5 N 53). Die Berücksichtigung einer Wertsteigerung infolge der bevorstehenden Zonierung wäre auch mit praktischen Schwierigkeiten verbunden, indem zu bestimmen wäre, zu welchem Zeitpunkt und aufgrund welcher Faktoren eine Bewertung zu erfolgen hätte. Eine entsprechende Schätzung ginge mit erheblichen Unsicherheiten einher und brächte die Problematik rechtsungleicher Behandlungen mit sich.