5.6. Mit der Vorinstanz abzulehnen ist die Berücksichtigung eines Bauerwartungszuschlags. Es ist zwar nicht zu verkennen, dass die Stadt Aarau aufgrund ihrer Planungspflicht das Bahnareal mit dessen Aufgabe einer Nutzungszone – voraussichtlich einer Bauzone – zuzuweisen hatte (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1A.180/2006 vom 9. August 2007, Erw. 2.3; 1A.140/2003 vom 18. März 2004, Erw. 2.5). Für die Wertbestimmung des Bahnlandes ist indessen ein objektiv festgelegter Preis massgebend, der den mit der Planungsmassnahme verbundenen Mehrwert nicht vorwegnimmt (vgl. POLTIER, a.a.O., Art. 5 N 53).