Abgesehen von diesen Nebenbetrieben waren die Nutzungsmöglichkeiten des Bahnareals auf dem Eisenbahnbetrieb dienende Gebäudeteile oder Gebäudeelemente beschränkt. Das Bundesamt für Verkehr bestätigt in der Stellungnahme vom 9. April 2020, dass im Rahmen des eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahrens Technik- und Kellerräume (1. UG) sowie Gebäudeteile für den Bahnverkauf, Fundsachen und Reinigungsanlagen (EG) hätten bewilligt werden können. Eine Leitstelle (1. OG) sowie Parkplätze für Mitarbeitende (2. UG) und Aufenthaltsräume für Lok- und Verkaufspersonal (1. OG) wären ebenfalls möglich gewesen (Vorakten der Stadt, S. 723 ff., 745 ff.).