Bäckereien, Konditoreien und Confiserien konnten ebenfalls Nebenbetriebsstatus haben. Das gleiche galt für Metzgereien, Lebensmittel- und Haushaltsgeschäfte sowie für Tabakwarengeschäfte, Blumenläden, Coiffeurläden, Restaurants, Sandwichverkaufsstellen und Take-Aways. Apotheken und Drogerien mit beschränkter Verkaufsfläche konnten ebenfalls als Nebenbetriebe gelten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.256/2001 vom 22. März 2002, Erw. 4.2, 7.1).