Das Grundstück sei vor der Zonierung zwar nicht frei handelbar gewesen, doch hätten in gewichtigen Teilen Erträge nach den Massstäben des freien Marktes erzielt werden können (angefochtener Entscheid, Erw. 7.8.2). Aufgrund der besonderen Ausgangslage seien für den Ursprungswert keine geeigneten Vergleichspreise vorhanden und könne die statistische Methode nicht herangezogen werden. Eine Ertragswertkontrolle falle nach Meinung der Fachrichter ebenfalls ausser Betracht, da es für die fraglichen Sondernutzungen an breit abgestützten Kennzahlen fehle. Es bestehe aber Einigkeit innerhalb des Gerichts, dass der tatsächliche Wert des Bahnareals vor der Zonierung wesentlich über dem Schätz-