Vor der Zonierung hätten auf der abgabebelasteten Fläche ganz oder überwiegend dem Bahnbetrieb dienende Bauten erstellt werden dürfen. Eine kommerzielle Verkaufsnutzung wäre möglich gewesen, wenn für die Geschäftstätigkeit ein Bedürfnis des Bahnbetriebs und des Verkehrs bestanden hätte, was auf anerkannte Bahnnebenbetriebe zutreffe. Eine Wohnnutzung sei demgegenüber ausgeschlossen gewesen (angefochtener Entscheid, Erw. 7.6.4 f., 7.8.1). Das Grundstück sei vor der Zonierung zwar nicht frei handelbar gewesen, doch hätten in gewichtigen Teilen Erträge nach den Massstäben des freien Marktes erzielt werden können (angefochtener Entscheid, Erw.