5.3. Das Spezialverwaltungsgericht erwog, aus Sicht des Stadtrats hätten triftige Gründe vorgelegen, um von der Schätzung des Steueramts abzuweichen (angefochtener Entscheid, Erw. 5.5). Verkehrswertschätzungen seien naturgemäss mit einer gewissen Ungenauigkeit verbunden. Abzulehnen sei bei der Bewertung des Bahnareals ein "wie auch immer gearteter Bauerwartungszuschlag" (angefochtener Entscheid, Erw. 6.2). Vor der Zonierung hätten auf der abgabebelasteten Fläche ganz oder überwiegend dem Bahnbetrieb dienende Bauten erstellt werden dürfen.