5.2. Die Beschwerdegegnerin führt aus, der Stadtrat habe beim Bundesamt für Verkehr zusätzliche Abklärungen zur baulichen Nutzungsmöglichkeit des Bahnareals vorgenommen und sei zu Recht von der Schätzung des Steueramts abgewichen. Dieses habe die Fachkompetenz vermissen lassen, als es für das zentral gelegene Grundstück den Vergleichswert eines abgelegenen Bahnareals in Beinwil am See (Fr. 100.00/m2) herangezogen und mit dem Faktor 3 multipliziert habe. Wie das Steueramt selber einräume, bestehe für die Bewertung von Bahnarealen keine eigentliche Praxis und sei die Schätzung mit erheblichen Unsicherheiten verbunden (Beschwerdeantwort der A., S. 10 ff.).