Im Hinblick auf die betreffende Schätzung waren die lokalen Verhältnisse von untergeordneter Natur, kam dem Stadtrat kein spezielles Fachwissen zu und waren grundsätzlich keine Zukunftsprognosen anzustellen. Folglich bestand für das Spezialverwaltungsgericht kein Anlass, sich bei der Überprüfung des Landwerts vor der Zonierung eine Zurückhaltung aufzuerlegen und dabei gar eine blosse Willkürprüfung vorzunehmen. 4.5.4. Indem sich die Vorinstanz bei der Überprüfung des Bahnlandwerts von Fr. 1'600.00/m2 auf eine Willkürprüfung beschränkte, hat sie somit Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG verletzt. - 13 -