Die Rechtsmittelinstanz mit voller Überprüfungsbefugnis kann sich eine gewisse Zurückhaltung auferlegen, wenn es um die Würdigung lokaler Verhältnisse geht, Fachwissen eine entscheidende Rolle spielt und Zukunftsprognosen anzustellen sind (vgl. BERNHARD WALDMANN/PETER HÄNNI, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 33 N 65, 70). Eine solche Konstellation besteht in Bezug auf den vom Stadtrat herangezogenen Wert des Bahnlandes nicht. Im Hinblick auf die betreffende Schätzung waren die lokalen Verhältnisse von untergeordneter Natur, kam dem Stadtrat kein spezielles Fachwissen zu und waren grundsätzlich keine Zukunftsprognosen anzustellen.