Die Stadt Aarau hat von dieser Möglichkeit zwar Gebrauch gemacht und den Satz für die Mehrwertabgabe auf 30 % festgelegt (vgl. § 70 der Bau- und Nutzungsordnung [BNO]). Die betreffende Bestimmung war aber im Zeitpunkt der kantonalen Genehmigung der "Spezialzone Bahnhof Süd" (am 7. Juni 2017 [Vorakten der Stadt, S. 152]) noch nicht in Kraft und daher nicht massgebend (vgl. § 28b Abs. 1 BauG). - 12 - Einen relativ erheblichen Entscheidungsspielraum der Gemeinde sieht das kantonale Recht bei der Bestimmung des Mehrwerts nicht vor.