ein Spielraum, wie er etwa bei der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe besteht, liegt ebenfalls nicht vor. Daher kann Art. 2 Abs. 3 RPG im betreffenden Bereich nicht zur Anwendung gelangen und besteht für die Rechtsmittelinstanzen grundsätzlich keine Veranlassung, ihre Kognition einzuschränken.