Die Festsetzung der Mehrwertabgabe beruht auf einer Schätzung des Verkehrswerts des Grundstücks vor und nach der Planungsmassnahme, wobei sich der Mehrwert aus der Differenz ergibt (Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 2. Dezember 2015, BauG, Änderung, 15.269, Bericht und Entwurf zur 1. Beratung, S. 19). Bei der Bestimmung des Mehrwerts räumt das Baugesetz dem Gemeinderat kein Verwaltungsermessen ein; ein Spielraum, wie er etwa bei der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe besteht, liegt ebenfalls nicht vor.