Diese ursprüngliche Absicht wurde im Gesetzeswortlaut von § 28b Abs. 1 BauG deutlich abgeschwächt (im ursprünglichen Entwurf lautete die Formulierung noch: "Er stützt sich dabei auf die Schätzung des kantonalen Steueramts ab."). Die betreffende Regelung wurde auf Antrag der vorberatenden grossrätlichen Kommission für Umwelt, Bau, Verkehr, Energie und Raumordnung (UBV) abgeändert und mit einer Informationspflicht im Rahmen der Auflage ergänzt.