Nach dem Willen des aargauischen Gesetzgebers erfolgt die Schätzung des Mehrwerts bei allen abgabepflichtigen Planungsmassnahmen durch das kantonale Steueramt. Der Regierungsrat wollte der Schätzung des Steueramts die Qualität einer Expertise zuerkennen, von welcher der Gemeinderat nur aus triftigen Gründen hätte abweichen dürfen (Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 2. Dezember 2015, BauG, Änderung, 15.269, Bericht und Entwurf zur 1. Beratung, S. 19). Diese ursprüngliche Absicht wurde im Gesetzeswortlaut von § 28b Abs. 1 BauG deutlich abgeschwächt (im ursprünglichen Entwurf lautete die Formulierung noch: