Werden Zonierungen vorgenommen, ist schätzen zu lassen, welcher Mehrwert bei den betroffenen Grundstücken dadurch eintritt (vgl. MICHAEL PFLÜGER, Die Mehrwertabgabe nach Art. 142 ff. des revidierten Baugesetzes – Streiflichter auf eine Baustelle, in: Bernische Verwaltungsrechtsprechung [BVR] 2017, S. 280 f.). Nach dem Willen des aargauischen Gesetzgebers erfolgt die Schätzung des Mehrwerts bei allen abgabepflichtigen Planungsmassnahmen durch das kantonale Steueramt.