der unteren Instanz aufgrund von unbestimmten Rechtsbegriffen ein Beurteilungsspielraum oder ein Planungsermessen zustehe. Dies werde in Art. 2 Abs. 3 RPG ausdrücklich gefordert. Für das Spezialverwaltungsgericht habe kein Anlass bestanden, die Einschätzung des Stadtrats zu korrigieren (Beschwerdeantwort der A., S. 8 ff.). 4.3. Das Spezialverwaltungsgericht erwidert, die bundesrechtlich vorgeschriebene volle Überprüfung durch wenigstens eine Beschwerdebehörde - 10 -