Die Gemeinde habe sich bei der Festlegung der Mehrwertabgabe zwar grundsätzlich an den Schätzungen des kantonalen Steueramts zu orientieren, lägen aber wie vorliegend plausible Gründe vor, könne und müsse davon abgewichen werden. Der Stadtrat habe beim Bundesamt für Verkehr die Realisierungsmöglichkeiten auf dem Bahnareal abgeklärt und sei aufgrund triftiger Gründe von der Schätzung des kantonalen Steueramts abgewichen; dessen Fachkompetenz sei mit Bezug auf den vorliegenden Fall fraglich. Mit der Pflicht zur vollen Überprüfung werde nicht ausgeschlossen, dass sich die Rechtsmittelinstanz eine gewisse Zurückhaltung auferlege, namentlich wenn es um lokale Angelegenheiten gehe oder