4.2. Die Beschwerdegegnerin führt aus, dem Stadtrat als verfügender Behörde stehe zwangsläufig ein gewisser Ermessensspielraum zu. Die steueramtliche Schätzung diene gemäss § 28b Abs. 1 BauG dazu, die voraussichtliche Höhe der Abgabe im Rahmen der öffentlichen Auflage bekanntzugeben. Die Gemeinde habe sich bei der Festlegung der Mehrwertabgabe zwar grundsätzlich an den Schätzungen des kantonalen Steueramts zu orientieren, lägen aber wie vorliegend plausible Gründe vor, könne und müsse davon abgewichen werden.