Ein Abweichen von der kantonalen Schätzung lasse sich hingegen nicht rechtfertigen. Das Spezialverwaltungsgericht habe auf die Schätzung des Stadtrats abgestellt und seine eigene Kognition auf eine Willkürprüfung beschränkt. Damit sei die bundesrechtlich vorgeschriebene volle Überprüfung durch wenigstens eine Beschwerdebehörde missachtet worden. Gemeindeautonomie bestehe im betreffenden Bereich nicht (Beschwerde, S. 6 f.).