4. 4.1. Der Beschwerdeführer beanstandet, der Stadtrat dürfe bei der Festlegung der Mehrwertabgabe nicht aus eigenem Gutdünken eine Schätzung vornehmen. Damit weiche er ohne triftige Gründe von einer Expertise des kantonalen Steueramts ab. Der Stadtrat hätte lediglich zu prüfen gehabt, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Parteivorbringen ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der steueramtlichen Schätzung ergäben. Deren Überprüfung könne nur dadurch erfolgen, dass das Steueramt auf Nachfrage des Stadtrats hin eine Berichtigung vornehme oder dieser ein Gegengutachten einhole. Ein Abweichen von der kantonalen Schätzung lasse sich hingegen nicht rechtfertigen.