Nach § 28a Abs. 1 BauG leisten die Grundeigentümerinnen und -eigentü- mer, deren Grundstücke in eine Bauzone eingezont werden, eine Abgabe von 20 % des Mehrwerts. Der Einzonung gleichgestellt ist die Umzonung innerhalb der Bauzonen, wenn das Grundstück vor der Umzonung in einer Zone liegt, in der das Bauen verboten oder nur für öffentliche Zwecke zugelassen ist. 3.2. Es ist unter den Parteien unbestritten, dass die Überführung der Teilfläche von Parzelle Nr. C vom Bahnareal in die "Spezialzone Bahnhof Süd" der -9-