2. Die Gemeinden können bestimmte Flächen, die von Bundesrechts wegen dem kommunalen und kantonalen Planungsrecht entzogen bleiben, von der Planung ausklammern und kartografisch "weiss" darstellen; dies betrifft beispielsweise Areale, die dem Bahnbetrieb dienen (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.35 vom 2. Dezember 2020, Erw. II/3.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.140/2003 vom 18. März 2004, Erw. 2.5). Entsprechend war Parzelle Nr. C in der Ortsplanung keiner Nutzungszone gemäss § 15 BauG zugewiesen. Mit der revidierten allgemeinen Nutzungsplanung wurde sie der "Spezialzone Bahnhof Süd" zugeteilt.