Rechtsmissbrauch oder Verstoss gegen Treu und Glauben ist nicht im Ansatz erkennbar. Alle diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers stossen ins Leere und brauchen nicht weiter behandelt zu werden. 1.7. Somit ist die Einsprache rechtzeitig erhoben worden und der Stadtrat zu Recht darauf eingetreten. Dass die Vorinstanz die Beurteilung des Stadtrats geschützt hat, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.