Ein anderes Verhalten verstiesse gegen Treu und Glauben und würde die Rechtsmittelfrist auslösen (vgl. BERNHARD W ALDMANN/PHILIPPE W EISSEN- BERGER, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 11 N 30). 1.6. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin war unter allen Titeln korrekt. Sie hat zeitnah die Zustellung an die anwaltliche Vertretung verlangt und dann die Einsprache innert der 30-tägigen Rechtsmittelfrist erhoben. Die faktische Verlängerung der Rechtsmittelfrist um einige Tage ist alleinige Folge des Zustellfehlers und nicht der Beschwerdegegnerin anzulasten. Ein -8-