Lässt sich eine Person in einem Verfahren vertreten, erfolgen Zustellungen zwingend ausschliesslich an die Parteivertretung. Die Rechtsfolgen der Zustellung (für die vertretene Person) treten in dem Zeitpunkt ein, in welchem die Prozessurkunde der Vertretung zugestellt wird. Die Zustellung an die Parteivertretung ist Gültigkeitserfordernis für die Zustellung, so dass die Zustellung an die Partei selbst grundsätzlich keine Rechtswirkungen entfaltet (vgl. THOMAS SUTTER- SOMM/BENEDIKT SEILER, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2021, Art. 137 N 4 f. mit Hinweis auf BGE 144 IV 64 [= Praxis 2018, Nr. 150, S. 1408) und BGE 143 III 28, Erw. 2.2).