1.4. Die Festsetzungsverfügung des Stadtrats vom 16. September 2019 wurde fälschlicherweise direkt der Beschwerdegegnerin eröffnet. Deren Rechtsanwalt monierte dies mit Schreiben vom 20. September 2019 (Vorakten der Stadt, S. 465 f.), worauf der Stadtrat (bzw. die Leiterin des Rechtsdiensts -7- der Stadtkanzlei) mit E-Mail vom 23. September 2019 die korrekte Eröffnung an die Rechtsvertretung in Aussicht stellte (Vorakten der Stadt, S. 468). Der Anwalt der Beschwerdegegnerin erhielt in der Folge die korrekt eröffnete Verfügung am 25. September 2019 und erhob innert 30 Tagen fristgerecht Einsprache (Vorakten der Stadt, S. 469).