1.3. Die Vorinstanz beurteilte, ob die Rechtsmittelfrist für die Einsprache mit der Zustellung der Festsetzungsverfügung an die Beschwerdegegnerin, mit deren Weiterleitung an ihre anwaltliche Vertretung oder mit der formellen Eröffnung an die Anwälte zu laufen begann. Dabei erwog sie, die Rechtsmittelfrist könne sich mit der erneuten Zustellung eines Entscheids, der wie vorliegend eine vorbehaltslose Rechtsmittelbelehrung enthalte, verlängern (unter Verweis auf BGE 115 Ia 12, Erw. 4c). Die Rechtsvertretung habe sich darauf verlassen dürfen, dass die Rechtsmittelfrist erst mit der korrekten Zustellung zu laufen begonnen habe (angefochtener Entscheid, Erw. 2).