Die Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin hätten die Stadt Aarau umgehend auf den Eröffnungsfehler hingewiesen und die Zustellung an sich selbst verlangt. Die Leiterin des Rechtsdienstes der Stadtkanzlei habe in Aussicht gestellt, den Entscheid umgehend korrekt zu eröffnen. Bei der Zustellung an die Rechtsvertreter seien keine Hinweise zur Rechtsmittelfrist erfolgt, weshalb der Grundsatz des Vertrauensschutzes einen neuen Fristenlauf verlange. Die Anwälte hätten sich darauf verlassen und darauf vertrauen dürfen, dass die Frist mit der korrekten Eröffnung zu laufen beginne. Eine (unzulässige) Erstreckung einer gesetzlichen Frist erfolge damit nicht.