1.2. Die Beschwerdegegnerin weist darauf hin, dass die Zustellung der Festsetzungsverfügung direkt an sie fehlerhaft gewesen sei und § 27 Abs. 1 VRPG widersprochen habe. Sie habe den Entscheid zwar an ihre Rechtsvertretung weitergeleitet, Gründe der Rechtssicherheit und das Interesse der Verfügungsadressatin sprächen aber dafür, dass die Rechtsmittelfrist erst mit der korrekten Eröffnung zu laufen begonnen habe. Aus der mangelhaften Eröffnung dürfe der betroffenen Partei kein Nachteil erwachsen. Die Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin hätten die Stadt Aarau umgehend auf den Eröffnungsfehler hingewiesen und die Zustellung an sich selbst verlangt.