II. 1. 1.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, der Stadtrat hätte wegen Verspätung nicht auf die Einsprache eintreten dürfen. Der Stadtrat habe die Festsetzungsverfügung der Beschwerdegegnerin direkt und nicht – wie vorgesehen – deren anwaltlichen Vertretung zugestellt. In der Folge habe -6-