2. Entsprechend dem angefochtenen Urteil ist die Mehrwertabgabe auf Fr. 810'822.00 festzusetzen und nicht – wie in der ursprünglichen Verfügung des Stadtrats Aarau vom 16. September 2019 vorgesehen – auf Fr. 1'436'000.00. Gemäss § 28e Abs. 1 BauG steht dem Kanton für Einzonungen und ihnen gleichgestellte Umzonungen die Hälfte des kantonalen Mindestsatzes zu. Daher partizipiert er weniger, wenn die Mehrwertabgabe tiefer festgelegt wird. Folglich ist der Kanton in schutzwürdigen eigenen Interessen betroffen und zur Beschwerde gegen das Urteil des Spezialverwaltungsgerichts legitimiert (vgl. § 42 lit. a VRPG).