2. Das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen, nahm mit Vernehmlassung vom 13. Oktober 2022 Stellung. 3. In der Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2022 stellte die A. folgende Begehren: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 4. Der Stadtrat Aarau ersuchte in der Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2022 um kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 5. Das BVU, Rechtsabteilung, replizierte am 7. November 2022 für den Kanton. 6. Die A. hielt in der Duplik vom 19. Dezember 2022 an ihren Anträgen fest.